AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.02.2023)

§ 1. Vertragsgegenstand und Ausführung

(1) Diese AGB gelten nur insoweit, als diese dem Inhalt geschlossener Verträge nicht widersprechen. 2) Im Rahmen des vereinbarten Vertragsgegenstandes bestimmt und verantwortet APEX TV, wie der Vertrag ausgeführt wird. Änderungen des Leistungsumfangs Produktion sind nur einvernehmlich und schriftlich möglich. APEX TV hat jederzeit das Recht, kurzfristige Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht realisierbar sind, abzulehnen.
(3) APEX TV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
(4) Unterbreitete schriftliche Angebote behalten nach Beginn der ihre Gültigkeit drei Monate, sofern sie nicht vorher durch neue Fassungen infolge von Nachverhandlungen ersetzt werden.

§ 2. Anmeldung einer Produktion

(1) Die Anmeldung erfolgt fernmündlich, schriftlich oder per e-Mail. Bei Neukunden ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Auftragsbestätigung erfolgt auf gleichem Wege.

§ 3. Termine und Stornierungen

(1) Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt Ihr Ablauf, sobald die Vertragsparteien sich über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber APEX TV alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen oder sonstigen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(2) Beide Vertragsparteien bemühen sich um die Einhaltung vereinbarter Termine. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, ist die Absage eines Termins durch den
Auftraggeber bis 1 Woche vor Drehbeginn kostenlos. Eine einvernehmliche Verschiebung eines vereinbarten Vorbesichtigungs- oder Produktionstermins durch den Auftraggeber ist kostenfrei.
(3) Kann einvernehmlich kein Ausweichtermin gefunden werden, berechnet APEX TV folgende Stornogebühren:

a) bei Absage eines Termins bis 3 Tage vor vereinbartem Produktionsbeginn: 20 % des vereinbarten Honorars
b) bei Absage eines Termins bis 2 Tage vor vereinbartem Produktionsdatum: 50 % des vereinbarten Honorars

c) bei Absage eines Termins bis 1 Tag vor vereinbartem Produktionsdatum:
75 % des vereinbarten Honorars
d) bei Absage eines Termins weniger als 1 Tag vor vereinbartem Produktionsdatum:
100 % des vereinbarten Honorars
e) bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin wird das volle vereinbarte Honorar zuzüglich vereinbarter Spesen in Rechnung gestellt. f) Wird nicht die volle Leistung in Anspruch genommen, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.

(4) Bei Ausfall von Vorbesichtigungs- oder Drehterminen durch Krankheit von APEX TV, höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Vorbesichtigungs- oder Drehtermine. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall besteht nicht. Für mittelbare Schäden und Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet.

§ 4. Vertragsauflösung

(1) Beide Seiten können den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen kündigen.
(2) Endet die Vertragsbeziehung vorzeitig, so hat APEX TV Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.

§ 5. Vertraulichkeit

(1) APEX TV verpflichtet sich, betriebliche und private Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält vertraulich zu behandeln. Erstellte Video- und Audioaufnahmen werden ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen verwendet. Eine anderweitige Verwendung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Auftraggeber und ggf. dessen Kunden.

§ 6. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftraggeber darf die im Rahmen seiner Produktion von APEX TV erstellten Bild- und Tonaufnahmen nur in dem vertraglich vereinbarten Rahmen verwenden. Eine weiterführende Verwendung (insbesondere für andere Medien), Veröffentlichung, Veräußerung, eine Drittverwertung oder die Weitergabe (auch in Auszügen) an Dritte (mit Ausnahme des Kunden, für den die Produktion bestimmt ist) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von APEX TV. Das Urheberrecht bleibt bei APEX TV.
(2) APEX TV behält sich bis zur Erfüllung seiner Honoraransprüche das Eigentum an allen im Rahmen der Vorbesichtigungs- und Dreharbeiten erbrachten Leistungen sowie erstellten Bild- und Tonaufnahmen vor.

§ 7. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, APEX TV kostenlos die erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Durchführung der im Rahmen des Vertrages vereinbarten Leistung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort. Er stellt ggf.
geeignete Räumlichkeiten für die Durchführung der Produktion und-, falls nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart-, die für die Tätigkeit von APEX TV notwendige Technik (z.B. Kamera-/Licht-/Tonequipment) zur Verfügung.

§ 8. Vergütung / Technikmiete

(1) APEX TV rechnet seine Leistungen nach den zuvor vereinbarten Tageshonoraren oder -pauschalen ab. Die Technikmiete wird zu den zuvor vereinbarten
Tagespreisen berechnet.
(2) Tageshonorare gelten für 10 Stunden, in denen eine Pausenzeit von 1 Stunde enthalten ist. Überstunden werden zu einem Zehntel des Tageshonorars berechnet. Die Verrechnung von Über- und Minderstunden z. B. bei mehrtägigen Produktionen ist nicht möglich.
(3) Eine Tagespauschale muss ausdrücklich im Vorfeld einer Produktion als solche vereinbart werden und umfasst alle Arbeitsstunden eines Produktionstages. Zur
Einschätzung des Aufwandes hat der Auftraggeber in diesem Fall vor Zustandekommen des Vertrages APEX TV die geplanten Arbeitsstunden pro Tag anzugeben.
Weicht die tatsächlich anfallende tägliche Arbeitsstundenzahl während der Produktion erheblich von der im Vorfeld angegebenen Anzahl der Arbeitsstunden ab, behält sich APEX TV das Recht vor, die Tagespauschale in Absprache mit dem Auftraggeber entsprechend anzugleichen.
(4) Reisezeit gilt spätestens ab Treffpunkt und frühestens bis zur Rückankunft beim Auftraggeber als Arbeitszeit. Wird ein Treffen direkt am Produktionsort vereinbart, so gilt
die Abfahrt von Geschäftssitz von APEX TV als Beginn und die Rückankunft in Geschäftssitz als Ende der Arbeitszeit. Pausenzeit gilt als Arbeitszeit. Anfahrten mit dem eigenen PKW werden mit 0,30 € / Kilometer berechnet.
(5) In Ausnahmefällen kann ein sogenannter „halber Tag“ vereinbart werden. Dies sind Produktionstage mit einer voraussichtlichen zusammenhängenden Arbeitszeit (wie
oben definiert) von weniger als 5 Stunden. Eine solche Produktion ist direkt bei Anmeldung ausdrücklich als „halber Tag“ anzumelden. Als Honorar wird ein reduzierter
Tagessatz berechnet, der 80 % des üblichen Tageshonorars beträgt. Eine nachträgliche Deklarierung einer regulären Buchung als „halber Tag“ ist aus organisatorischen
Gründen nicht möglich. Wird die Grenze von 5 Arbeitsstunden am Produktionstag überschritten, wird ein volles Tageshonorar in Rechnung gestellt.
(6) Bei mehrtägigen Produktionen trägt der Auftraggeber die Kosten für Spesen, Unterbringung und Verpflegung von APEX TV sowie ggf. die Kosten der separaten An- und Abfahrt zum Projektort.
(7) Arbeitstage, die ausschließlich der Anreise zum oder der Abreise vom Produktionsort dienen, werden mit 50% zuvor vereinbarter Tageshonorarsätze berechnet.
(8) Arbeitstage, die ausschließlich dem Testen und/oder dem Be- und Entladen von Equipment planmäßig für die Produktion dienen, werden mit 50% zuvor vereinbarter Tageshonorarsätze berechnet.
(9) Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Ändert sich innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraumes die gesetzliche Umsatzsteuer, so gelten die beiden Zeiträume mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
(10) Die Rechnungslegung erfolgt nach Beendigung des Auftrages sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Für Leistungen, die über einen Zeitraum
erbracht werden, der 30 Kalendertage überschreitet, stellt APEX TV 15-tägig Zwischenrechnungen.
(11) Zu erstattende Reisekosten und Spesen können nach Beendigung des Auftrages separat in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes
vereinbart worden ist.
(12) Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen von APEX TV ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist APEX TV berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen.

§ 9. Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Köln.

§ 10. Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel

(1) Schriftliche Vereinbarungen ersetzen alle früheren Vereinbarungen über ihren Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
(2) Eine Abtretung von Ansprüchen aus einem mit APEX TV geschlossenen Vertrag ist unzulässig.
(3) Ein mit APEX TV geschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Angaben gemäß § 5 TMG:

Thomas Volkmar

APEX TV 

Schaafenstr. 25

50676 Köln

Vertreten durch: 

Thomas Volkmar